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C3 13 113

Verfahrensentscheid (andere)

Wallis · 2014-06-20 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 20. Juni 2014 (5A_154/2014) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein. C3 13 113 URTEIL VOM 29. NOVEMBER 2013 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen T_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen U_________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ V_________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C_________ W_________, Beschwerdegegnerin, X_________

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 319 ZPO unterliegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen der Be- schwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO. Andere erstinstanzliche Entscheide und pro- zessleitende Verfügungen sind lediglich in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht sowie bei Rechtsverzögerung anfechtbar. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid hiess die Bezirksrichterin den prozessualen Antrag, Rechtsanwalt A_________ als Parteivertreter des Klägers im Zivilverfahren auszuschliessen, gut. Bei diesem Entscheid handelt es sich nicht um einen Endent- scheid, da er das Verfahren vor der entsprechenden Instanz nicht abschloss. Sodann stellt er nach der Konzeption der ZPO auch keinen Zwischenentscheid dar, da durch eine abweichende kantonsgerichtliche Beurteilung kein Endentscheid herbeigeführt werden kann (vgl. Art. 237 ZPO; zum Zwischenentscheid vgl. statt aller Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 5 ff. zu Art. 237 ZPO mit Hinweisen). Es liegt vielmehr eine prozessleitende Verfügung vor, mit welcher das Bezirksgericht den Verfahrensablauf ordnen wollte (BGE 138 II 162 E. 2.5.1 und 2.5.2).

- 4 -

Als prozessleitende Verfügung kann der Entscheid über die Vertretungsbefugnis, da seine Anfechtbarkeit im Gesetz nicht vorgesehen ist, nur Anfechtungsobjekt einer Be- schwerde an das Kantonsgericht bilden, wenn durch ihn dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de pro- cédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Ein Nachteil tatsächlicher oder rechtlicher Natur (Meier, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 2010, S. 470) ist dann nicht wieder gutzumachen, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen), insbesondere wenn die Lage der be- troffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff ist restriktiv auszulegen (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerde- führer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 319 ZPO), so dass in die- sem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 191). Es obliegt dem Be- schwerdeführer, den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu behaupten und nachzuweisen (Brunner, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO).

E. 1.2 In casu begründet der Beschwerdeführer den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil damit, dass er mitten im Verfahren einen neuen Rechtsanwalt und damit eine neue Vertrauensperson suchen müsse, verbunden mit dem Risiko, dass er diese nicht finde und auf jede Fall verbunden mit zusätzlichen finanziellen Belastungen und zeitli- chen Verzögerungen im Prozess. Während der finanzielle Verlust wieder gutzumachen sei, sei dies weder bei den zeitlichen Verzögerungen noch beim Vertrauensverlust möglich. Damit zeigt der Beschwerdeführer auf, dass, die Richtigkeit seiner Vorwürfe vorausge- setzt, mit dem Ausschluss von Rechtsanwalt A_________ als Parteivertreter ein Nach- teil droht, welcher sich nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch einen späteren günstigeren Endentscheid zumindest nicht mehr vollständig beheben liesse.

Dispositiv
  1. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1 In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft dem- nach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kogni- tion; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 2.2 Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehal- te ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung ent- spricht dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kanto- nalen Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, in: Spüh- ler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2 zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz abgenom- menen Beweisen. Massgebend ist also die Aktenlage, wie sie vor erster Instanz bestanden hat und allfäl- lig nachträglich eingereichte Beweismittel sind aus den Akten zu weisen.
  2. Mit der Erbteilungsklage vom 11. Februar 2013 gegen die gesetzlichen Erben der E_________ (Z_________, Y_________, X_________, U_________, V_________ und W_________) beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________, die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Z_________ und dem Nachlass E_________ sowie die erbrechtliche Teilung des Nachlasses E_________ durch das Bezirksgericht D_________. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob ein Verstoss gegen das Doppelvertretungs- verbot, allenfalls gegen das Verbot des Parteiwechsels, vorliegt, da A_________ zu ei- nem früheren Zeitpunkt für Z_________, der im genannten Erbteilungsprozess auf der Beklagtenseite steht, tätig war. In den Akten befindet sich das von A_________ verfasstes Memorandum vom
  3. Februar 2012 über die erbrechtliche Situation der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, im F_________, Wohngebäude, G_________ (S. 67 ff). Zur Fragestellung wird dort fest- gehalten: - 6 - „Die von Herrn Z_________ in Auftrag gegebene Fragestellung lautet, welches seine erbrechtlichen Ansprüche an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, im F_________, Wohngebäude, H_________, gelegen auf Gebiet der Gemeinde G_________, sind.“ Dass Rechtsanwalt A_________ das genannte Memorandum auch im Auftrag des Be- schwerdeführers erstellt hat, wie in der Beschwerde behauptet, ergibt sich aus dem Memorandum nicht. Ebenfalls in den Akten befindet sich ein von A_________ an U_________ gerichtetes Schreiben vom 9. September 2005, das dieser als von Z_________ beauftragter Notar verfasste und welches mit folgendem einleitenden Satz beginnt: „In randvermerkter Angelegenheit hat mich Herr Z_________ mit der Beurkundung einer Parzellenmutation in G_________ beauftragt.“ Mit genanntem Schreiben ersuchte Rechtsanwalts A__________ um eine Vollmacht von U_________, um das Mutationsprotokoll resp. eine Parzellenzusammenlegung im Grundbuch eintragen zu lassen, wozu es der Zustimmung der aller Erben von E_________ bedurfte. Dass A_________ dieses Mutationsprotokoll im Grundbuch hat eintragen lassen, ergibt sich nicht aus den Akten. Vielmehr ist ersichtlich, dass eine Mutation betreffend Parzelle Nr. xxx erst am 11. Januar 2012 erfolgte. Der Neuzustand der Parzelle Nr. xxx entspricht dabei nicht dem damaligen Neuzustand gemäss Mutati- onsprotokoll. Mithin hat A_________ nur Vorbereitungshandlungen gemacht. Zudem ist festzuhalten, dass A_________ nicht nur im Auftrag von Z_________ sondern im Namen aller Erben von E_________ gehandelt hätte, wenn das Mutationsprotokoll im Grunduch eingetragen worden wäre.
  4. 4.1 Art. 12 BGFA regelt die Berufspflichten der Anwälte abschliessend (BGE 136 III 296 E. 2.1, 130 II 270 E. 1.1 und 3.1.1). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann deshalb nur noch beschränkt auf kantonale Regeln abgestellt werden, nämlich ausschliesslich insoweit, als diese eine landesweit in nahezu allen Kantonen geltende Auffassung zum Ausdruck bringen. Andernfalls wäre die bundesrechtliche Vereinheitlichung der Berufs- pflichten gefährdet (BGE 131 I 223 E. 3.4, 130 II 270 E. 3.1.1). Die im eidgenössischen Anwaltsgesetz geregelten Berufspflichten beziehen sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern auf die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts (BGE 130 II 270 E. 3.2). Nach Art. 12 BGFA üben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft (lit. a) sowie unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus (lit. b). Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (lit. c). Das allgemeine Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen kann in drei Fall- konstellationen zu einem Interessenkonflikt führen: Bei Vorliegen eigener Interessen eines Anwalts, bei einer Doppelvertretung beziehungsweise bei einem Mehrfachman- dat oder einer Mehrfachvertretung und bei einem Parteiwechsel (Fellmann, in: Fell- - 7 - mann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, N. 86 zu Art. 12 BGFA). Nach BGE 134 II 108 E. 4.2.2 reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebender konkreter Interessenkonflikt. Untersagt ist allerdings bereits die Konfliktsituation als solche, nicht erst das Tätigwerden gegen die Interessen des Klienten. Entsprechend ist das Führen von Mandaten in einer Konfliktsituation unzulässig. Dass einem Klienten durch den Konflikt ein Schaden oder ein Nachteil erwächst, ist somit nicht erforderlich (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N. 794; Staehelin, Interessenkol- lision: theoretische und reale Aspekte, in: Anwaltsrevue 4/2010, S. 189). Nach dem Verbot der Doppelvertretung darf der Anwalt nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls we- der für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 134 II 108 E. 3; vgl. Fellmann, a.a.O., N. 96 zu Art. 12 BGFA). Eine unzulässige Doppelvertre- tung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem di- rekt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist. Gestützt auf Art. 12 lit. c BGFA ist es dem Anwalt weiter grundsätzlich untersagt, gerichtlich gegen einen Klienten vorzu- gehen, für den er zur gleichen Zeit ein anderes (hängiges) Mandat führt. In persönli- cher Hinsicht ist das Verbot von Doppelvertretungen nicht auf Verfahren begrenzt, zwi- schen denen ein Sachzusammenhang besteht, sondern erfasst überhaupt jede Form von sich widersprechenden Interessen (BGE 134 II 108 E. 3 m.w.H.). Das Verbot der Doppelvertretung geht an sich von der Vorstellung zweier im Streite liegender Parteien aus, deren Interessen gegenläufig sind. Ein Unterfall der Doppelver- tretung ist die so genannte Prävarikation, bei welcher der Anwalt in derselben Streitsa- che gleichzeitig beide einander gegenüberstehenden Parteien vertritt. Nach Ansicht von Fellmann ist die Prävarikation in einem Prozess in jedem Fall unzulässig. Ein An- walt, der in einem Prozess für den Kläger und den Beklagten tätig werde, befinde sich in einem unüberwindlichen Interessenkonflikt, weil er die ihn obliegenden Treuepflich- ten gegenüber keiner Partei vollumfänglich erfüllen könne. Eine solche Doppelvertre- tung im Prozess sei deshalb ausnahmslos verboten. Der Anwalt dürfe solche Mandate selbst dann nicht führen, wenn beide Seiten davon wissen und die Vertretung durch den gleichen Anwalt billigen würden (Fellmann, a.a.O., N. 101 zu Art. 12 BGFA m.w.H.). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2A.594/2004 in E. 1.2 festgehalten, dass eine Doppelvertretung im Prozess im Grundsatz ausgeschlossen ist, ohne dass geprüft werden muss, wo konkret tatsächliche Interessengegensätze bestehen (s. dazu auch die vom Bundesgericht zitierte Literatur: Testa, a.a.O., S. 106 ff.; Valloni/Steinegger, - 8 - Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich 2002, S. 46 f.; Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N. zu Art. 13; Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, S. 58; Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 141 f.; Studer, Die Doppel- vertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, in: Anwaltsrevue 2004 S. 234 f.; Nater, Anwalts- recht, in: Fellmann/Poledna [Hrsg.], Aktuelle Anwaltspraxis 2003, Bern 2004, S. 724 f.). Ob und unter welchen besonderen Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot der Doppelvertretung abgewichen werden darf, hat das Bundesgericht offen gelassen. Er- forderlich wäre gemäss Bundesgericht jedenfalls, dass die Möglichkeit eines Interes- senkonflikts wegen der Natur der Streitsache zum Vornherein ausser Betracht fällt. Dies sei etwa im Bereich des Scheidungsrechts, sofern überhaupt, weit eingeschränk- ter der Fall, als der Beschwerdeführer dies annehme; auch in Erbschaftsstreitigkeiten könne eine Doppelvertretung nur bei gewissen Konstellationen zulässig sein; erforder- lich wäre immer, dass noch eine übereinstimmende Zielsetzung der gemeinsam vertre- tenen Parteien in den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden könne (Bundesgerichtsurteil 2A.594/2004 vom 28. Oktober 2004 E. 1.2 mit Hinweis auf Testa, a.a.O. S. 110 f.). 4.2 Das Bundesgericht schliesst somit eine Prävarikation nicht absolut aus, wenn eine übereinstimmende Zielsetzung in den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden kann. Dieselbe Überlegung muss auch für vorliegenden Fall gelten, in welchem Rechtsanwalt A_________ nicht die Interessen von Z_________ vertritt. Rechtsanwalt A_________ hat im Rahmen seines Memorandums für Z_________ rechtliche Abklä- rungen in Bezug auf dessen Ansprüche aus dem Ehe- und Erbvertrag vorgenommen. T_________ verlangt mit seiner Klage die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die erbrechtliche Teilung gestützt auf ebendiese Verträge. Z_________ hat ein seiner Klageantwort die Rechtsbegehren von T_________ anerkannt. Selbst in Bezug auf die Frage der Prozesskosten stimmen die Anträge von Z_________ und T_________ überein. Da für einen Verstoss gegen das Doppelvertretungsverbot das Vorliegen eines konkre- ten Interessenkonfliktes des Rechtsanwaltes erforderlich ist und die lediglich abstrakte Möglichkeit einer Interessengefährdung nicht genügt, ist vorliegend eine Interessenkol- lision zu verneinen, wobei festzuhalten ist, dass sich das vorliegende Verfahren wohl erübrigt hätte, wenn Z_________ - seinen Interessen entsprechend - auf der Klägersei- te aufgetreten wäre. Sollte während der Führung des Mandats ein verbotener Interes- senkonflikt festgestellt werden, ist das Mandat unverzüglich niederzulegen (Testa, a.a.O, S. 95).
  5. Es bleibt die Frage zu klären, ob die unbestrittene Tatsache, dass Rechtsanwalt A_________ mit der notariellen Beurkundung einer Parzellenmutation in G_________ beauftragt wurde, eine Mandatsübernahme für T_________ ausschliesst. Diese Muta- tion bedurfte der Zustimmung aller Erben von E_________ und wäre dementspre- chend im Interesse aller Erben und nicht nur von Z_________ vorgenommen worden. - 9 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind jene Notare, welche gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig sind, gehalten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen sowohl des No- tariatsrechts als auch jene des Anwaltsrechts zu respektieren. Die Beratung von Ehe- gatten beim Abschluss bzw. bei der Anpassung von Ehe- und Erbverträgen gehöre auch zu den typischen Tätigkeiten von Rechtsanwälten. In solchen Fällen sei daher von vornherein nicht auf die jeweils ausgeübte Funktion abzustellen, sondern auf den Sachzusammenhang der vom Rechtsanwalt bzw. Notar getroffenen beruflichen Vor- kehren. Wenn der Notar gleichzeitig als Fürsprecher praktiziere, dürfe er in einer strei- tigen Angelegenheit, die einen von ihm zuvor öffentlich verurkundeten Sachverhalt be- treffe, keine der beteiligten Parteien vertreten (Bundesgerichtsurteil 2C_407/2008 vom
  6. Oktober 2008 E. 3.3; s. auch Bundesgerichtsurteile 2C_518/2009 vom 9. Februar E. 4.1 und 2C_26/2009 vom 18. Juni 2009 E. 3.1). Die Tatsache, dass Rechtsanwalt A_________ mit der Beurkundung einer Parzellen- mutation in G_________ beauftragt wurde, ändert an der Verneinung einer Interessen- kollision nichts. Der verurkundete Sachverhalt (Parzellenmutation) betrifft das vor Be- zirksgericht hängige Verfahren (Erbteilungsklage) überhaupt nicht.
  7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von Z_________. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht. Im Übrigen wäre es Z_________ offen gestanden, zum Vorwurf der Doppelvertretung bzw. des Parteiwechsels Stellung zu nehmen, ohne dass er dazu gerichtlich aufzufordern gewesen wäre.
  8. 7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen so- wohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozess- kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wal- lis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. 7.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge- richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge- setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma- ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren bewegt sie sich in einem Rahmen von Fr. 90.-- bis 4'000.-- (Art. 18 GTar). 7.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfah- rens denjenigen Beschwerdegegnerinnen, die von Rechtsanwalt A_________ die Mandatsniederlegung verlangten, aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 600.-- - 10 - festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). U_________ und V_________ bezahlen dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 600.-- für geleisteten Kos- tenvorschuss. 7.4 Da die Beschwerdegegner unterliegen, steht ihnen keine Parteientschädigung zu. Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der eine Parteient- schädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich in Fällen, in welchen sich der Streitwert nicht bezif- fern lässt, im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und ist für das Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8'880.-- festzusetzen (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Das Dossier war nicht allzu umfangreich und es stellte sich lediglich eine Rechtsfrage. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich dem Be- schwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen (Art. 33 GTar), welche von U_________ und V_________, die die Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt A_________ verlangten, zu bezahlen ist. Das Kantonsgericht erkennt
  9. In Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 2-4 der Verfügung des Bezirksge- richts D_________ vom 6. Juni 2013 aufgehoben und festgestellt, dass Rechts- anwalt A_________ berechtigt ist, das Mandat von T_________ fortzuführen.
  10. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- werden U_________ und V_________ auferlegt und mit dem von T_________ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. U_________ und V_________ bezahlen T_________ unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag Fr. 600.-- für ge- leisteten Kostenvorschuss.
  11. U_________ und V_________ bezahlen T_________ für das Beschwerdeverfah- ren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 900.--. Sitten, 29. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 20. Juni 2014 (5A_154/2014) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein. C3 13 113

URTEIL VOM 29. NOVEMBER 2013

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

T_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen U_________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ V_________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C_________ W_________, Beschwerdegegnerin, X_________, Beschwerdegegnerin, Y_________, Beschwerdegegner, Z_________, Beschwerdegegner,

(Vertretungsbefugnis [Art. 12 BGFA]) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts D_________ vom 6. Juni 2013

- 2 -

Verfahren

A. Am 11. Februar 2013 reichte Rechtsanwalt A_________ im Namen von T_________ beim Bezirksgericht D_________ eine Erbteilungsklage gegen Z_________, Y_________, X_________, U_________, V_________ und W_________ ein. Mit Klageantwort vom 5. April 2013 (Postaufgabe) anerkannte Z_________ die in der Klage vom 11. Februar 2013 gestellten Rechtsbegehren, erklärte sich allerdings nicht bereit, allfällige Mehrkosten, welche aus der nun gerichtlich durchzusetzenden Erbtei- lung entstehen, zu übernehmen. In ihrer Klageantwort vom 9. April 2013 machte V_________ u.a. geltend, Rechtsan- walt A_________ sei seit vielen Jahren der Vertrauensanwalt und Vertrauensnotar von Z_________. Er befinde sich deshalb im vorliegenden Fall in einem Interessenkonflikt. Es werde dem zuständigen Gericht überlassen, diesen Sachverhalt zu würdigen. Auch U_________ rügte in ihrer Klageantwort vom 17. April 2013 diese Interessenkol- lision und beantragte, Rechtsanwalt A_________ als Parteivertreter des Klägers vom Verfahren auszuschliessen. In seiner Replik vom 4. Juni 2013 bestritt T_________ das Vorliegen einer Interessen- kollision. Aufgrund der Klageantwort von Z_________ sei ersichtlich, dass dieser mit der Erbteilungsklage von T_________ einverstanden sei und die Rechtsbegehren von T_________ anerkenne. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 forderte die Bezirksrichterin Rechtsanwalt A_________ auf, sein Mandat sofort niederzulegen. T_________ wurde Frist bis zum

8. Juli 2013 gesetzt, um einen neuen Rechtsvertreter zu bezeichnen oder mitzuteilen, ob er den Prozess selbständig fortführe. Innert derselben Frist sollte T_________ die bisherigen Prozesshandlungen von Rechtsanwalt A_________ ausdrücklich genehmi- gen, ansonsten die bisherigen Prozesshandlungen unberücksichtigt bleiben sollten. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichts vom 6. Juni 2013 reichte T_________ (nach- folgend Beschwerdeführer) am 20. Juni 2013 beim Kantonsgericht Beschwerde ein, mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 2-4 der Verfügung vom 06. Juni 2013 (Z1 13 14) seien - unter gleichzeitiger Feststellung, dass Rechtsanwalt A_________ berechtigt ist, das Mandat von T_________ fortzuführen - aufzuheben.

2. T_________ sei zu Lasten der Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid haben die Beschwerdegegner zu tragen.

Zudem beantragte T_________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dies mit Wirkung, dass die Rechtskraft und die Vollstreckung gehemmt würden.

- 3 -

V_________ stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2013 die folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen.

2. Die Beschwerde sei abzuweisen.

3. Die Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte sei von Amtes wegen zu benachrichtigen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

5. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin angemessen nach GTar zu entschädigen.

Am 1. Juli 2013 nahm Z_________ zur Beschwerde Stellung und stimmte den Ausfüh- rungen in der Beschwerde in allen Punkten zu. Es bestehe keine Interessenkollision. U_________ nahm am 2. Juli 2013 zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung Stellung, wobei sie es der Zivilkammer des Kantonsgerichts Wallis überliess, ob sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zubilligen wolle oder nicht. Be- grüsst würde, wenn der Fall - wie von Rechtsanwalt A_________ angeregt - der Auf- sichtskammer über die Rechtsanwälte zur Beurteilung vorgelegt werde. Mit Beschwer- deantwort vom 4. Juli 2013 beantragte U_________ sodann die Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Mit Entscheid vom 4. Juli 2013 gewährte das Kantonsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

1. 1.1 Gemäss Art. 319 ZPO unterliegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen der Be- schwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO. Andere erstinstanzliche Entscheide und pro- zessleitende Verfügungen sind lediglich in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht sowie bei Rechtsverzögerung anfechtbar. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid hiess die Bezirksrichterin den prozessualen Antrag, Rechtsanwalt A_________ als Parteivertreter des Klägers im Zivilverfahren auszuschliessen, gut. Bei diesem Entscheid handelt es sich nicht um einen Endent- scheid, da er das Verfahren vor der entsprechenden Instanz nicht abschloss. Sodann stellt er nach der Konzeption der ZPO auch keinen Zwischenentscheid dar, da durch eine abweichende kantonsgerichtliche Beurteilung kein Endentscheid herbeigeführt werden kann (vgl. Art. 237 ZPO; zum Zwischenentscheid vgl. statt aller Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 5 ff. zu Art. 237 ZPO mit Hinweisen). Es liegt vielmehr eine prozessleitende Verfügung vor, mit welcher das Bezirksgericht den Verfahrensablauf ordnen wollte (BGE 138 II 162 E. 2.5.1 und 2.5.2).

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Als prozessleitende Verfügung kann der Entscheid über die Vertretungsbefugnis, da seine Anfechtbarkeit im Gesetz nicht vorgesehen ist, nur Anfechtungsobjekt einer Be- schwerde an das Kantonsgericht bilden, wenn durch ihn dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de pro- cédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Ein Nachteil tatsächlicher oder rechtlicher Natur (Meier, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 2010, S. 470) ist dann nicht wieder gutzumachen, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen), insbesondere wenn die Lage der be- troffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff ist restriktiv auszulegen (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerde- führer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 319 ZPO), so dass in die- sem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 191). Es obliegt dem Be- schwerdeführer, den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu behaupten und nachzuweisen (Brunner, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO). 1.2 In casu begründet der Beschwerdeführer den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil damit, dass er mitten im Verfahren einen neuen Rechtsanwalt und damit eine neue Vertrauensperson suchen müsse, verbunden mit dem Risiko, dass er diese nicht finde und auf jede Fall verbunden mit zusätzlichen finanziellen Belastungen und zeitli- chen Verzögerungen im Prozess. Während der finanzielle Verlust wieder gutzumachen sei, sei dies weder bei den zeitlichen Verzögerungen noch beim Vertrauensverlust möglich. Damit zeigt der Beschwerdeführer auf, dass, die Richtigkeit seiner Vorwürfe vorausge- setzt, mit dem Ausschluss von Rechtsanwalt A_________ als Parteivertreter ein Nach- teil droht, welcher sich nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch einen späteren günstigeren Endentscheid zumindest nicht mehr vollständig beheben liesse. Aus diesen Gründen ist die angefochtene prozessleitende Verfügung mittels Be- schwerde überprüfbar. 1.3 Der Beschwerdeführer ist vorliegend als Partei vor der Vorinstanz durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert (zum schutz- würdigen Interesse einer Partei, welche mitansehen muss, dass ihr ehemaliger Anwalt die Interessen der Gegenpartei vertritt vgl. BGE 138 II 162 E. 2.5.2). Die Beschwerde erfolgte überdies frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), weshalb auf sie einzutreten ist.

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2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1 In Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft dem- nach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kogni- tion; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 2.2 Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehal- te ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese negative Novenregelung ent- spricht dem ausserordentlichen Charakter der Beschwerde, welche eher einer kanto- nalen Nichtigkeitsbeschwerde als einem kantonalen Rekurs gleicht (Spühler, in: Spüh- ler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2 zu Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz abgenom- menen Beweisen. Massgebend ist also die Aktenlage, wie sie vor erster Instanz bestanden hat und allfäl- lig nachträglich eingereichte Beweismittel sind aus den Akten zu weisen.

3. Mit der Erbteilungsklage vom 11. Februar 2013 gegen die gesetzlichen Erben der E_________ (Z_________, Y_________, X_________, U_________, V_________ und W_________) beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________, die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Z_________ und dem Nachlass E_________ sowie die erbrechtliche Teilung des Nachlasses E_________ durch das Bezirksgericht D_________. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob ein Verstoss gegen das Doppelvertretungs- verbot, allenfalls gegen das Verbot des Parteiwechsels, vorliegt, da A_________ zu ei- nem früheren Zeitpunkt für Z_________, der im genannten Erbteilungsprozess auf der Beklagtenseite steht, tätig war. In den Akten befindet sich das von A_________ verfasstes Memorandum vom

22. Februar 2012 über die erbrechtliche Situation der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, im F_________, Wohngebäude, G_________ (S. 67 ff). Zur Fragestellung wird dort fest- gehalten:

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„Die von Herrn Z_________ in Auftrag gegebene Fragestellung lautet, welches seine erbrechtlichen Ansprüche an der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, im F_________, Wohngebäude, H_________, gelegen auf Gebiet der Gemeinde G_________, sind.“

Dass Rechtsanwalt A_________ das genannte Memorandum auch im Auftrag des Be- schwerdeführers erstellt hat, wie in der Beschwerde behauptet, ergibt sich aus dem Memorandum nicht. Ebenfalls in den Akten befindet sich ein von A_________ an U_________ gerichtetes Schreiben vom 9. September 2005, das dieser als von Z_________ beauftragter Notar verfasste und welches mit folgendem einleitenden Satz beginnt: „In randvermerkter Angelegenheit hat mich Herr Z_________ mit der Beurkundung einer Parzellenmutation in G_________ beauftragt.“

Mit genanntem Schreiben ersuchte Rechtsanwalts A__________ um eine Vollmacht von U_________, um das Mutationsprotokoll resp. eine Parzellenzusammenlegung im Grundbuch eintragen zu lassen, wozu es der Zustimmung der aller Erben von E_________ bedurfte. Dass A_________ dieses Mutationsprotokoll im Grundbuch hat eintragen lassen, ergibt sich nicht aus den Akten. Vielmehr ist ersichtlich, dass eine Mutation betreffend Parzelle Nr. xxx erst am 11. Januar 2012 erfolgte. Der Neuzustand der Parzelle Nr. xxx entspricht dabei nicht dem damaligen Neuzustand gemäss Mutati- onsprotokoll. Mithin hat A_________ nur Vorbereitungshandlungen gemacht. Zudem ist festzuhalten, dass A_________ nicht nur im Auftrag von Z_________ sondern im Namen aller Erben von E_________ gehandelt hätte, wenn das Mutationsprotokoll im Grunduch eingetragen worden wäre.

4. 4.1 Art. 12 BGFA regelt die Berufspflichten der Anwälte abschliessend (BGE 136 III 296 E. 2.1, 130 II 270 E. 1.1 und 3.1.1). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann deshalb nur noch beschränkt auf kantonale Regeln abgestellt werden, nämlich ausschliesslich insoweit, als diese eine landesweit in nahezu allen Kantonen geltende Auffassung zum Ausdruck bringen. Andernfalls wäre die bundesrechtliche Vereinheitlichung der Berufs- pflichten gefährdet (BGE 131 I 223 E. 3.4, 130 II 270 E. 3.1.1). Die im eidgenössischen Anwaltsgesetz geregelten Berufspflichten beziehen sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern auf die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts (BGE 130 II 270 E. 3.2). Nach Art. 12 BGFA üben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft (lit. a) sowie unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus (lit. b). Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (lit. c). Das allgemeine Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen kann in drei Fall- konstellationen zu einem Interessenkonflikt führen: Bei Vorliegen eigener Interessen eines Anwalts, bei einer Doppelvertretung beziehungsweise bei einem Mehrfachman- dat oder einer Mehrfachvertretung und bei einem Parteiwechsel (Fellmann, in: Fell-

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mann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, N. 86 zu Art. 12 BGFA). Nach BGE 134 II 108 E. 4.2.2 reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebender konkreter Interessenkonflikt. Untersagt ist allerdings bereits die Konfliktsituation als solche, nicht erst das Tätigwerden gegen die Interessen des Klienten. Entsprechend ist das Führen von Mandaten in einer Konfliktsituation unzulässig. Dass einem Klienten durch den Konflikt ein Schaden oder ein Nachteil erwächst, ist somit nicht erforderlich (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N. 794; Staehelin, Interessenkol- lision: theoretische und reale Aspekte, in: Anwaltsrevue 4/2010, S. 189). Nach dem Verbot der Doppelvertretung darf der Anwalt nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls we- der für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 134 II 108 E. 3; vgl. Fellmann, a.a.O., N. 96 zu Art. 12 BGFA). Eine unzulässige Doppelvertre- tung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem di- rekt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist. Gestützt auf Art. 12 lit. c BGFA ist es dem Anwalt weiter grundsätzlich untersagt, gerichtlich gegen einen Klienten vorzu- gehen, für den er zur gleichen Zeit ein anderes (hängiges) Mandat führt. In persönli- cher Hinsicht ist das Verbot von Doppelvertretungen nicht auf Verfahren begrenzt, zwi- schen denen ein Sachzusammenhang besteht, sondern erfasst überhaupt jede Form von sich widersprechenden Interessen (BGE 134 II 108 E. 3 m.w.H.). Das Verbot der Doppelvertretung geht an sich von der Vorstellung zweier im Streite liegender Parteien aus, deren Interessen gegenläufig sind. Ein Unterfall der Doppelver- tretung ist die so genannte Prävarikation, bei welcher der Anwalt in derselben Streitsa- che gleichzeitig beide einander gegenüberstehenden Parteien vertritt. Nach Ansicht von Fellmann ist die Prävarikation in einem Prozess in jedem Fall unzulässig. Ein An- walt, der in einem Prozess für den Kläger und den Beklagten tätig werde, befinde sich in einem unüberwindlichen Interessenkonflikt, weil er die ihn obliegenden Treuepflich- ten gegenüber keiner Partei vollumfänglich erfüllen könne. Eine solche Doppelvertre- tung im Prozess sei deshalb ausnahmslos verboten. Der Anwalt dürfe solche Mandate selbst dann nicht führen, wenn beide Seiten davon wissen und die Vertretung durch den gleichen Anwalt billigen würden (Fellmann, a.a.O., N. 101 zu Art. 12 BGFA m.w.H.). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2A.594/2004 in E. 1.2 festgehalten, dass eine Doppelvertretung im Prozess im Grundsatz ausgeschlossen ist, ohne dass geprüft werden muss, wo konkret tatsächliche Interessengegensätze bestehen (s. dazu auch die vom Bundesgericht zitierte Literatur: Testa, a.a.O., S. 106 ff.; Valloni/Steinegger,

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Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich 2002, S. 46 f.; Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N. zu Art. 13; Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, S. 58; Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 141 f.; Studer, Die Doppel- vertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, in: Anwaltsrevue 2004 S. 234 f.; Nater, Anwalts- recht, in: Fellmann/Poledna [Hrsg.], Aktuelle Anwaltspraxis 2003, Bern 2004, S. 724 f.). Ob und unter welchen besonderen Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot der Doppelvertretung abgewichen werden darf, hat das Bundesgericht offen gelassen. Er- forderlich wäre gemäss Bundesgericht jedenfalls, dass die Möglichkeit eines Interes- senkonflikts wegen der Natur der Streitsache zum Vornherein ausser Betracht fällt. Dies sei etwa im Bereich des Scheidungsrechts, sofern überhaupt, weit eingeschränk- ter der Fall, als der Beschwerdeführer dies annehme; auch in Erbschaftsstreitigkeiten könne eine Doppelvertretung nur bei gewissen Konstellationen zulässig sein; erforder- lich wäre immer, dass noch eine übereinstimmende Zielsetzung der gemeinsam vertre- tenen Parteien in den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden könne (Bundesgerichtsurteil 2A.594/2004 vom 28. Oktober 2004 E. 1.2 mit Hinweis auf Testa, a.a.O. S. 110 f.). 4.2 Das Bundesgericht schliesst somit eine Prävarikation nicht absolut aus, wenn eine übereinstimmende Zielsetzung in den hauptsächlichen Streitpunkten angenommen werden kann. Dieselbe Überlegung muss auch für vorliegenden Fall gelten, in welchem Rechtsanwalt A_________ nicht die Interessen von Z_________ vertritt. Rechtsanwalt A_________ hat im Rahmen seines Memorandums für Z_________ rechtliche Abklä- rungen in Bezug auf dessen Ansprüche aus dem Ehe- und Erbvertrag vorgenommen. T_________ verlangt mit seiner Klage die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die erbrechtliche Teilung gestützt auf ebendiese Verträge. Z_________ hat ein seiner Klageantwort die Rechtsbegehren von T_________ anerkannt. Selbst in Bezug auf die Frage der Prozesskosten stimmen die Anträge von Z_________ und T_________ überein. Da für einen Verstoss gegen das Doppelvertretungsverbot das Vorliegen eines konkre- ten Interessenkonfliktes des Rechtsanwaltes erforderlich ist und die lediglich abstrakte Möglichkeit einer Interessengefährdung nicht genügt, ist vorliegend eine Interessenkol- lision zu verneinen, wobei festzuhalten ist, dass sich das vorliegende Verfahren wohl erübrigt hätte, wenn Z_________ - seinen Interessen entsprechend - auf der Klägersei- te aufgetreten wäre. Sollte während der Führung des Mandats ein verbotener Interes- senkonflikt festgestellt werden, ist das Mandat unverzüglich niederzulegen (Testa, a.a.O, S. 95).

5. Es bleibt die Frage zu klären, ob die unbestrittene Tatsache, dass Rechtsanwalt A_________ mit der notariellen Beurkundung einer Parzellenmutation in G_________ beauftragt wurde, eine Mandatsübernahme für T_________ ausschliesst. Diese Muta- tion bedurfte der Zustimmung aller Erben von E_________ und wäre dementspre- chend im Interesse aller Erben und nicht nur von Z_________ vorgenommen worden.

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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind jene Notare, welche gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig sind, gehalten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen sowohl des No- tariatsrechts als auch jene des Anwaltsrechts zu respektieren. Die Beratung von Ehe- gatten beim Abschluss bzw. bei der Anpassung von Ehe- und Erbverträgen gehöre auch zu den typischen Tätigkeiten von Rechtsanwälten. In solchen Fällen sei daher von vornherein nicht auf die jeweils ausgeübte Funktion abzustellen, sondern auf den Sachzusammenhang der vom Rechtsanwalt bzw. Notar getroffenen beruflichen Vor- kehren. Wenn der Notar gleichzeitig als Fürsprecher praktiziere, dürfe er in einer strei- tigen Angelegenheit, die einen von ihm zuvor öffentlich verurkundeten Sachverhalt be- treffe, keine der beteiligten Parteien vertreten (Bundesgerichtsurteil 2C_407/2008 vom

23. Oktober 2008 E. 3.3; s. auch Bundesgerichtsurteile 2C_518/2009 vom 9. Februar E. 4.1 und 2C_26/2009 vom 18. Juni 2009 E. 3.1). Die Tatsache, dass Rechtsanwalt A_________ mit der Beurkundung einer Parzellen- mutation in G_________ beauftragt wurde, ändert an der Verneinung einer Interessen- kollision nichts. Der verurkundete Sachverhalt (Parzellenmutation) betrifft das vor Be- zirksgericht hängige Verfahren (Erbteilungsklage) überhaupt nicht.

6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von Z_________. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht. Im Übrigen wäre es Z_________ offen gestanden, zum Vorwurf der Doppelvertretung bzw. des Parteiwechsels Stellung zu nehmen, ohne dass er dazu gerichtlich aufzufordern gewesen wäre. 7. 7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen so- wohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozess- kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wal- lis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. 7.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge- richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge- setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma- ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren bewegt sie sich in einem Rahmen von Fr. 90.-- bis 4'000.-- (Art. 18 GTar). 7.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfah- rens denjenigen Beschwerdegegnerinnen, die von Rechtsanwalt A_________ die Mandatsniederlegung verlangten, aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 600.--

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festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). U_________ und V_________ bezahlen dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 600.-- für geleisteten Kos- tenvorschuss. 7.4 Da die Beschwerdegegner unterliegen, steht ihnen keine Parteientschädigung zu. Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der eine Parteient- schädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich in Fällen, in welchen sich der Streitwert nicht bezif- fern lässt, im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und ist für das Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8'880.-- festzusetzen (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Das Dossier war nicht allzu umfangreich und es stellte sich lediglich eine Rechtsfrage. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich dem Be- schwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen (Art. 33 GTar), welche von U_________ und V_________, die die Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt A_________ verlangten, zu bezahlen ist.

Das Kantonsgericht erkennt

1. In Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 2-4 der Verfügung des Bezirksge- richts D_________ vom 6. Juni 2013 aufgehoben und festgestellt, dass Rechts- anwalt A_________ berechtigt ist, das Mandat von T_________ fortzuführen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- werden U_________ und V_________ auferlegt und mit dem von T_________ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. U_________ und V_________ bezahlen T_________ unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag Fr. 600.-- für ge- leisteten Kostenvorschuss. 3. U_________ und V_________ bezahlen T_________ für das Beschwerdeverfah- ren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 900.--.

Sitten, 29. November 2013